Dienstag, 26. Dezember 2017

Opa Hans Benefiz-Deutschland Tour 2018 für das Projekt Auszeit für die Seele - Kostenlose Ferien für Krebspatienten

Opa Hans Benefiz-Deutschland Tour 2018 für das Projekt Auszeit für die Seele - Kostenlose Ferien für Krebspatienten





Der Rad-Botschafter Opa Hans fährt auch 2018 wieder unter der Schirmherrschaft des SH-Gesundheitsministers Dr.Heiner Garg eine DE-Tour, die ihn ab dem 25.5.2018 über 21 Stationen (Landeshauptsädte) bis nach München und Bonn führen wird.

Enden wird die Tour in Bonn im Ministerium für Gesundheit.
Auf der Tour wird er über die Zusammenhänge über Armut und Krebs informieren, aber auch Spenden sammeln, um damit mittellosen Krebspatienten eine einwöchige Ferienwoche, eine Auszeit für die Seele, zu ermöglichen. Damit mit der Tour möglichst viele Spenden eingesammelt werden soll ab dem 1.3.2018 in jeder Stadt die Benefizaktion angeradelt werden. Jede Stadt soll dabei mitmachen. in jeder Stadt sollen in diesem Zeitraum mindestens 5000 km geradelt werden. Schulen, Sportvereine, Firmen, Betriebsräte, Kliniken können dabei jeweils einige km radeln und für jeden geradelten km einen Euro spenden.
5000 km sind nicht viel, wenn z.B. 150 Radler mitmachen, für jeden einzelnen sind das dann 33,33 km.


Für diese Aktion werden Feuerwehren gesucht, die diese Aktion entlang der Strecke vor Ort unterstützen.
Der Tourplan ist auch unter komoot abrufbar.
Ein Ablaufplan ist hier eingestellt:
https://radeln-gegen-krebs-tour-2018.blogspot.de/p/ablaufplan.html
Das erreichte Spendenergebnis soll dann jeweils während des öffentlichen Empfangs in der Etappenstadt veröffentlicht werden.

Meldungen werden unter info@auszeit-für-die-seele.info erbeten.

Auszeit für die Seele e.V.

vertreten durch 

Annemarie Hunecke ( 1.Vorsitzende) 

59199 Boenen
Friedrichstr.26
www.auszeit-für-die-seele.info
mail: info@auszeit-für-die-seele.info

Service Telefon: 02383 - 9182775

Registergericht Amtsgericht Hamm 
Vr-Nr.: 42 AR 389/ 2017



Zum Opa Hans Song 

"Hey Gott, ich brauche mehr Zeit" sagt hier ein Grossvater, der an Zungenboden-Krebs erkrankt ist, der aber noch nicht sterben will, weil er seine Enkel noch aufwachsen sehen will. Und das ist eine Situation, die in Deutschland auf Zigtausende Familien zutrifft ! Opa Hans sucht jetzt bundesweit im Kampf gegen den Krebs Sänger .


Montag, 9. Januar 2017

Das Landesgleichstellungsgesetz

Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) haben wir ja schon vorgestellt.

Hier finden Sie den Gesetzestext zum Landesgleichstellungsgesetz in NRW.

Frauenquote: Städte warnen vor Klagewelle

Eigentlich soll die neue Frauenquote der Landesregierung Frauen fördern. Doch viele Kommunen befürchten weitere Klagen und setzen Beförderungen erst mal auf Eis.
Das Gesetz zur Frauenförderung ist bereits seit Sommer vergangenen Jahres für alle Kommunal- und Landesbeamten in Kraft. Seit Mitte Dezember gilt es zudem für alle Tarifbeschäftigten in den Kommunen, öffentlichen Schulen, Sparkassen und städtischen Unternehmen. Doch nachdem mindestens 70 Beamte gegen das Gesetz klagten, reagieren Städte und Gemeinden anscheinend mit einem Beförderungsstopp.

Ungenaue Formulierung

"Weitere Klagen sind nicht auszuschließen", sagte der Geschäftsführer des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Helmut Dedy, am Montag (09.01.2017) und bestätigte einen Bericht der Funke-Mediengruppe. Dedy kritisiert vor allem eine schwammige Formulierung im Gesetz. Darin heißt es, dass Frauen bei Beförderungsstellen dann den Vorzug vor ihren männlichen Kollegen erhalten sollen, wenn nur eine "im Wesentlichen gleiche Einigung" vorliegt. Diese festgelegte Bevorzugung sei problematisch und nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Beamtenrecht vereinbar, so Dedy.

Landesfrauenquote

Die von der rot-grünen Landesregierung eingeführte neue Frauenquote für den Öffentlichen Dienst sorgt weiter für Ärger in der Beamtenschaft und beschäftigt inzwischen die Gerichte.


Düsseldorf.. Ja, es gebe bereits die ersten Klagen über die von der rot-grünen Landesregierung eingeführte Frauenquote für den Öffentlichen Dienst, sagt der Landeschef des Deutschen Beamtenbundes (DBB), Roland Staude, zur WAZ. „Leider müssen wieder die Gerichte das letzte Wort sprechen.“
Rot-Grün hatte zum 1. Juli gesetzlich festgeschrieben, dass Frauen bei Beförderungsstellen im NRW-Landesdienst bereits dann den Vorzug vor ihren männlichen Kollegen erhalten sollen, wenn nur eine „im Wesentlichen gleiche Eignung“ vorliegt. Experten hatten vor diesem unbestimmten Rechtsbegriff gewarnt.

„Es war ein schwerer Fehler, die Frauenförderung zu einem Politikum zu machen“

Vor allem bei Polizei und Finanzverwaltung mit zusammen über 70 000 Beschäftigten sorgen die offenbar zu schwammigen neuen Vorgaben für Unruhe. Dort werden Beamte nach jahrelangen Beurteilungslisten befördert, die jetzt durch die Frauenquote durcheinander gewirbelt werden. Ein Mann, der sich bis Juni noch Hoffnung auf eine baldige Beförderung machen durfte, fiel plötzlich auf einen aussichtslosen Rang ab. 
Quelle / Volltext derwesten.de

Nachrichtenbild für "frauenquote nrw" von General-Anzeiger

Unzumutbar

General-Anzeiger-vor 21 Stunden
Fünf Verwaltungsgerichte in NRW haben die neue Frauenquote als verfassungswidrig und mit dem Leistungsprinzip unvereinbar eingestuft.
Nachrichtenbild für "frauenquote nrw" von WDR Nachrichten

Frauenquote: Städte warnen vor Klagewelle

WDR Nachrichten-vor 15 Stunden
Eigentlich soll die neue Frauenquote der Landesregierung Frauen fördern. ... Das NRW-Innenministerium will nun die Entscheidung des ...
Kommunen fürchten Klagewelle
General-Anzeiger-vor 21 Stunden

Karriere: Wenn aus "Frauenförderung" ein "Geschlechterkrieg" wird

DIE WELT-01.01.2017
Seit Juli gilt beim Land NRW, dass Frauen bei Beförderungen selbst dann ... Zwar wird diese nur angewendet, wo der Frauenanteil unter 50 ...

Sonntag, 8. Januar 2017

Das aktuelle Urteil - Altersdiskriminierung


Altersdiskriminierung durch das Konzept ?60+? für Führungskräfte?

Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufsleiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+“ für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages, das der Kläger bis zum 31. Dezember 2005 annehmen konnte. Der Kläger nahm das Angebot im Dezember 2005 an. Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts „60+“ das Konzept „62+“. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts „60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag iHv. 123.120,00 Euro. Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2012 hat der Kläger nicht mit einer Entfristungsklage angegriffen. Der Kläger sieht sich ua. sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept „62+“ anzubieten und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Ansprüche des Klägers scheitern bereits daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem Konzept „60+“ unterbreitet hat, das vom Kläger angenommen wurde. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen werden, wurde der Kläger nicht anders als diese behandelt. Sofern die maßgebliche Vergleichsgruppe die Gruppe der Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, wurde der Kläger nicht ungünstiger als diese behandelt. Ihm wurde durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept „62+“ ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.


Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 -

Mittwoch, 4. Januar 2017

Rechtliche Konsequenzen bei Krebs

AGG Merkblatt   -  Rechtliche Konsequenzen bei Krebs


Die häufigsten Krebsarten in Deutschland sind Lungenkrebs, Darmkrebs, Brustkrebs, Bauchspeicheldrüsenkrebs, Prostatakrebs, Magenkrebs. 
Die rechtlichen Folgen der Krebsarten sind je nach Krebsart, Intensität und Stadium sehr verschieden.

Zu den gesundheitlichen Belastungen für Betroffene und Angehörige kommen oft die finanziellen Folgen hinzu, eine der Hauptfragen ist: 

Wie die finanzielle Absicherung im Einzelfall erfolgt. 

Weitere Fragen sind: 

Kann der Arbeitsplatz gehalten werden ?
Ist eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmassnahme sinnvoll ? 
Wie sieht die finanzielle Absicherung aus?  
  
Ein Großteil der Krebsarten führt auch in Kombination mit anderen chronischen
Krankheiten und Behinderungen zur Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 Prozent und mehr.
In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist geregelt, wie die einzelnen Grade der Schwerbehinderung zu werten sind.   

Häufig kann auch der Beruf nicht mehr ausgeübt werden. 

Beispiel: 

Der Koch mit Krebs im Rachenraum - Folge: Ohne Geschmack !

oder 

Der Berufskraftfahrer mit Gehirntumor.

Kommt eine Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz in Frage? 

In manchen Fällen hilft, wenn der Rechtsanwalt mit Hilfe des Integrationsamtes Rechtsansprüche gegen den Arbeitgeber durchsetzt. 

Wie gelangt man zu einer Abfindung, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr zu halten ist ?

Manche Krebsarten sind bei Arbeitern auf berufsbedingte Belastungen zurückzuführen, in diesen Fällen ist es sinnvoll auch die Berufsgenossenschaft einzuschalten.

Beispiele sind hierzu Arbeiten mit Teer, Nickel, Benzol, Asbest.

In manchen Fällen muss die Pflegeversicherung für eine ambulante oder stationäre Pflege einspringen.

 Folgende rechtliche Probleme sind häufig:

-    Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ( Arbeitsrecht )
-    Ansprüche auf medizinische oder berufliche Rehabilitation.
-    Durchsetzung des Krankengeldes bei der Krankenkasse
-    Erlangung Schwerbehindertenausweis
-    Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
-    Private BU-Versicherungen
-    Ansprüche auf Arbeitslosengeld I oder II
-    Ansprüche auf Pflegeversicherung


Wir schauen uns in Kooperation mit unseren Vertragsanwälten  z.B. auch Ihre Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Gerade Facharztatteste und Klinikberichte sind für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen entscheident.

Hierbei gilt : Hausarztatteste sind gut, Facharztatteste sind besser, Klinikatteste sind noch besser, Uniklinikatteste sind noch optimaler.

An 2017 stellen wir Ihnen hier unsere Vertragsanwälte vor:

Ruhrgebiet / Nordrhein Westfalen 

Rechtsanwalt Arnd Schneiker
Hermannstr.14
45699 Herten
Tel.: 02366 - 399036