Rechtliche Konsequenzen bei Arztpfusch

AGG Merkblatt - Arzthaftungsrecht, was tun bei Ärztepfusch ?

Alle Ärzte, Zähnärzte und  Trägern medizinischer Einrichtungen haben gegenüber dem Patienten die Pflicht zur Aufklärung und Beratung und zur sorgfältigen und qualifizierten Behandlung. Das Patientenrechtegesetz aus dem Jahr 2013 hat noch einmal die Patientenrechte gestärkt und diese im BGB verankert.

Der Gesetzgeber regelte u.a. die Information des Patienten, die Einwilligung des Patienten,
die Aufklärung des Patienten, die Dokumentation durch die Patientenakte, das Einsichtsrecht des Patienten in die Patientenakte. Weiter beschäftigte sich der Gesetzgeber mit der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

§ 630h BGB geht von dem Grundsatz aus, dass der Patient − wie früher − einen Behandlungsfehler nachweisen muss. Die Beweislast verschiebt sich jedoch zu Lasten des Behandelnden, wenn ein voll beherrschbares Risiko vorlag, der Behandler für eine vorge-nommene Behandlung nicht ausreichend befähigt war oder ein grober Behandlungsfehler begangen wurde.


Bei den  den Arzthaftungsfehlern unterscheidet man nämlich zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern. Geregelt wurde die Beweislast bei Verletzung des Patienten, die Beweislast bei Verletzung der Aufklärungspflicht, die Beweislast bei Verletzung der Dokumentationspflicht, die Beweislast bei Verletzung des Facharztstandarts, die Beweislast bei Auftreten eines groben Behandlungsfehlers.
Die Einwilligung des Patienten in einen operativen Eingriff ist nur wirksam, wenn der Patient
durch den Arzt zuvor ausreichend und ordnungsgemäß über Art, Folgen und Risiken der
Behandlung aufgeklärt wurde. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei
Verletzung ärztlicher Berufspflichten (Behandlungsfehler). 


Behandlungsfehler können insbesondere bei der Diagnose (Befund), bei der Indikation (Wahl der richtigen Behandlung) und bei der Therapie (Durchführung der gewählten Behandlung) auftreten. Die ärztlichen Berufspflichten sind verletzt, wenn der Arzt nicht den medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets gewährleistet hat.

Die Beweislast, welche fast immer beim Patienten liegt, ist das wesentliche Problem bei der Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen wegen Behandlungsfehlern. Die Beweislast für
eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt dagegen beim Arzt.


Der Beweis von Behandlungsfehlern ist daher oft schwierig. Es empfiehlt sich, als Patient sich zunächst an die Krankenkasse zu wenden. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen
bevollmächtigt, ihre Versicherten zu unterstützen, wenn diese Schadensersatzansprüche
durchsetzen wollen.

Dem Geschädigten eines Arzthaftungsfehlers können u.a. folgende Ansprüche zustehen:

- durch den Arztfehler notwendig gewordene Behandlungskosten,
Schmerzensgeldanspruch und Schmerzensgeldrenten,
- Anspruch auf Ersatz erlittener Erwerbsschäden wie Verdienstausfall
- Anspruch auf Ersatz erlittener Haushaltsführungsschäden,
- Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen dauerhaft erlittener Erwerbsmin-derung,
- Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit


Die Durchsetzung der Ansprüche (Anwalts- Gerichts- und gerichtliche Gutachterkosten) zahlt in der Regel die Rechtschutzversicherung.

Auch für die Patienten mit kleinem Einkommen und für diejenigen, die über keine Rechts-schutzversicherung verfügen, ist das finanzielle Risiko durch ein außergerichtliches Verfahren überschaubar. Das Arzthaftungsrecht bildet im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten eine weitere Möglichkeit. Es wurden  Gutachterkommissionen (Schlichtungsstellen) eingerichtet, welche von den Ärztekammern betrieben werden. Das Verfahren ist dort für die Beteiligten gebührenfrei. Der Patient muss lediglich die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt tragen.

Für finanziell schlecht gestellte Mandanten ist daher die Einschaltung der Gutachterkommission oft die einzige Möglichkeit, ohne nennenswertes Kostenrisiko an ein Gutachten zu gelangen und Schadensersatz zu erhalten. Die Wahrscheinlichkeit dort Recht zu bekommen ist jedoch nach unserer Erfahrung deutlich kleiner als vor Gericht.

Zu beachten ist hier jedoch, dass der Patient keinen Einfluss auf die Auswahl des Sachver-
ständigen hat und die Kommission nur tätig wird, wenn der Arzt nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Außerdem wird diese Kommission nicht tätig, wenn der behauptete Behand- lungsfehler länger als drei Jahre zurückliegt und wenn der Patient Strafanzeige gegen
den Arzt (z. B. wegen Körperverletzung) gestellt hat.
Weitere Informationen erhalten Sie ab dem 1.2.2017 unter der neuen kostenfreien Infohotline :

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