Satzung



S a t z u n g
 § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bundesbehindertenhilfe e.V." (BBH e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein kann auch an anderen Stellen zusätzliche Geschäftsstellen einrichten. Der Verein soll in das Vereinsregister in Berlin eingetragen werden.
 § 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
2.2 Weiterer Zweck des Vereins ist die mildtätige Hilfe entsprechend § 53 AO für behinderte und kranke Menschen.  Durch diese mildtätige Hilfe, soll ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft erleichtert bzw. ermöglicht werden.
 Insbesondere folgende Maßnahmen sollen zur Erreichung dieses Zieles durchgeführt werden:
 1. Direkte Hilfe an natürliche Personen in Deutschland und Europa
 1.1 Vor- und Nachsorge- Massnahmen sowie Frühförderung;
 1.2 Hilfe zur Beschaffung von Hilfsmitteln;
 1.3 kostenlose Beratungsgespräche;
 1.4 offene therapeutische Gruppenarbeit;
 1.5 Fortbildung und Schulung;
 1.6 Durchführung von integrativen therapeutischen Ferienfreizeiten;
 1.7 Mobile Dienste;
 1.8 Informieren der Öffentlichkeit über die besonderte Lebenssituation behinderter Menschen;
2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke ferner insbesondere
2.1 über die Fortentwicklung der Strukturen im Gesundheitswesen durch die Zusammenführung aller Interessen aus Wissenschaft und Forschung, Medizin, Pflege und sonstiger Bereiche,
2.2 durch Verbesserung der nationalen und internationalen Kommunikation im Rahmen des Gesundheitswesens zwischen der Politik, Wissenschaft und Forschung, Industrie, Medizin und den Patienten sowie die Einwerbung von Fördermitteln für die deutschen medizinischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen,
2.3 durch den Wissenstransfer im Gesundheitsbereich – das gilt auch für Prävention und für Rehabilitation – durch Veranstaltungen und Mitveranstaltungen wissenschaftlicher und medizinischer Seminare zur schnelleren Realisierung von Innovationen und zur Patientenaufklärung.
Hierzu dienen alle Arten von Kommunikationsmittel z. B. auch Information und Aufklärung über das Internet. Im Internet soll dazu ein mehrsprachiges Informationsportal eingerichtet werden.
2.4 über die Mitwirkung zur Schaffung neuer Berufe im Gesundheitsbereich.
2.5 Statt der unmittelbaren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens kann der Verein im Einzelfall auch durch die Weitergabe von Mittel i. S. v. § 58 Nr. 1 AO die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen fördern.
3. Zweck des Vereins ist die Bekämpfung Verbrauchergefährdender Praktiken im Wirtschaftsleben. Der Verein wird insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann bzw. will oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten ist.
3.1 Dabei befasst sich der Verein z.B. mit Problemen, die mit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel zusammenhängen, insbesondere solchen des Fernabsatzrechts und die aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, ist hierauf jedoch nicht beschränkt.
3.2 Der Verein  setzt sich für die ganzheitliche Behandlung von Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Brandschutz in Deutschland ein. Dieser ganzheitliche Ansatz wird bei der Aus- und Weiterbildung in allen Seminaren, Lehrgängen und Studiengängen vermittel
3.3 Der Verein strebt dafür die Anerkennung  als staatlich anerkannt  Ausbildungsinstitution  an.
3.4  Diese Leistungen soll der BBH e.V. in Deutschland und dem Europäischen Ausland erbringen.
 § 3 Gemeinnützigkeit
Der BBH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 § 4 Mittel des Vereins
 Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der BBH e.V. durch
 a) Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge,
 b) Spenden,
 c) Erträge des Vereinsvermögens,
 d) Sonstige Einkünfte.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat fördernde und ordentliche Mitglieder.
Mitglied bzw. förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft bzw. fördernden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der fördernden und ordentlichen Mitglieder endet:
 a) mit dem Tod des Mitglieds,
 b) durch freiwilligen Austritt,
 c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist,
 d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 § 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 § 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Aufsichtsrat

 § 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungberechtigt.
Der Vorstand ist von § 181 BGB befreit.

 § 10 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich vom 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie allen anderen Verträgen nach HGB und BGB.

 § 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 § 12 Beschlussfassung des Vorstands
 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen, einberufen wird. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen sind zu Beweiszwecken Protokolle zu führen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 § 13 Die Mitgliederversammlung
 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gründungs – Aufsichtsratmitglieder und Vorstandsmitglieder haben in ihrer jeweiligen Eigenschaft je 10 weitere Stimmen. Mehrere Stimmrechte schließen sich gegeneinander nicht aus. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das mindestens 15 Monate Vereinsmitglied ist oder der Gündungsmitgliederversammlung angehört. Ein Mitglied-ausgenommen Mitglieder der Gründungsversammlung- darf jedoch nicht mehr als 3 Vollmachten wahrnehmen.
Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt für alle Mitgliederversammlungen bis sie widerrufen wird. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.

 § 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 § 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung soll schriftlich durchgeführt werden, wenn 2/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser satzungsgemäß eingeladen worden ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 § 16 Auflösung des Vereins
 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke und Förderung der Hilfe für behinderte Menschen nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes.


Stand, 15.04.2015































S a t z u n g

 § 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen „Bundesbehindertenhilfe e.V." (BBH e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein kann auch an anderen Stellen zusätzliche Geschäftsstellen einrichten. Der Verein soll in das Vereinsregister in Berlin eingetragen werden.

 § 2 Zweck des Vereins 

 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Zweck des Vereins ist die mildtätige Hilfe entsprechend § 53 AO für behinderte und kranke Menschen.

 Durch diese mildtätige Hilfe, soll ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft erleichtert bzw. ermöglicht werden.

 Insbesondere folgende Maßnahmen sollen zur Erreichung dieses Zieles durchgeführt werden:

 1. Direkte Hilfe an natürliche Personen in Deutschland und Europa
 1.1 Vor- und Nachsorge- Massnahmen sowie Frühförderung;
 1.2 Hilfe zur Beschaffung von Hilfsmitteln;
 1.3 kostenlose Beratungsgespräche;
 1.4 offene therapeutische Gruppenarbeit;
 1.5 Fortbildung und Schulung;
 1.6 Durchführung von integrativen therapeutischen Ferienfreizeiten;
 1.7 Mobile Dienste;
 1.8 Informieren der Öffentlichkeit über die besonderte Lebenssituation behinderter Menschen;
 1.9 Diese Leistungen soll der BBH e.V. in Deutschland und dem Europäischen Ausland erbringen.

 2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke ferner insbesondere

2.1 über die Fortentwicklung der Strukturen im Gesundheitswesen durch die Zusammenführung aller Interessen aus Wissenschaft und Forschung, Medizin, Pflege und sonstiger Bereiche,

2.2 durch Verbesserung der nationalen und internationalen Kommunikation im Rahmen des Gesundheitswesens zwischen der Politik, Wissenschaft und Forschung, Industrie, Medizin und den Patienten sowie die Einwerbung von Fördermitteln für die deutschen medizinischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen,

2.3 durch den Wissenstransfer im Gesundheitsbereich – das gilt auch für Prävention und für Rehabilitation – durch Veranstaltungen und Mitveranstaltungen wissenschaftlicher und medizinischer Seminare zur schnelleren Realisierung von Innovationen und zur Patientenaufklärung.

Hierzu dienen alle Arten von Kommunikationsmittel z. B. auch Information und Aufklärung über das Internet.

2.4 über die Mitwirkung zur Schaffung neuer Berufe im Gesundheitsbereich.

2.5 Statt der unmittelbaren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens kann der Verein im Einzelfall auch durch die Weitergabe von Mittel i. S. v. § 58 Nr. 1 AO die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen fördern.


 § 3 Gemeinnützigkeit

 Der BBH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


 § 4 Mittel des Vereins

 Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der BBH e.V. durch
 a) Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge,
 b) Spenden,
 c) Erträge des Vereinsvermögens,
 d) Sonstige Einkünfte.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat fördernde und ordentliche Mitglieder.
Mitglied bzw. förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft bzw. fördernden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft der fördernden und ordentlichen Mitglieder endet:
 a) mit dem Tod des Mitglieds,
 b) durch freiwilligen Austritt,
 c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist,
 d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 § 7 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
 a) der Vorstand
, b) die Mitgliederversammlung.

 § 9 Der Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende. Der Verein wird im Sinne des Paragraphen 26 im Innen- und Außenverhältnis allein durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten.

 § 10 Die Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen; 2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich vom 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts; 5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie allen anderen Verträgen nach HGB und BGB.

 § 11 Amtsdauer des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 § 12 Beschlussfassung des Vorstands

 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen, einberufen wird. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen sind zu Beweiszwecken Protokolle zu führen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 § 13 Die Mitgliederversammlung

 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt für alle Mitgliederversammlungen bis sie widerrufen wird. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands; 2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.

 § 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 § 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung soll schriftlich durchgeführt werden, wenn 2/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser satzungsgemäß eingeladen worden ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 § 16 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke und Förderung der Hilfe für behinderte Menschen nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes.

Stand, 15.04.2015































Satzung

 Gesundheitsstadt Bochum e.V. in der Fassung vom 21. 11. 2013

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gesundheitsstadt Bochum e.V.“

 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und wird im Vereinsregister Bochum eingetragen.

 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

 3. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere

 a. über die Fortentwicklung der Strukturen im Gesundheitswesen durch die Zusammenführung aller Interessen aus Wissenschaft und Forschung, Medizin, Pflege und sonstiger Bereiche,

 b. durch Verbesserung der nationalen und internationalen Kommunikation im Rahmen des Gesundheitswesens zwischen der Politik, Wissenschaft und Forschung, Industrie, Medizin und den Patienten sowie die Einwerbung von Fördermitteln für die Berliner medizinischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen,

 c. durch den Wissenstransfer im Gesundheitsbereich – das gilt auch für Prävention und für Rehabilitation – durch Veranstaltungen und Mitveranstaltungen wissenschaftlicher und medizinischer Seminare zur schnelleren Realisierung von Innovationen und zur Patientenaufklärung.

Hierzu dienen alle Arten von Kommunikationsmittel z. B. auch Information und Aufklärung über das Internet.

 d. über die Mitwirkung zur Schaffung neuer Berufe im Gesundheitsbereich.

 4. Statt der unmittelbaren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens kann der Verein im Einzelfall auch durch die Weitergabe von Mittel i. S. v. § 58 Nr. 1 AO die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen fördern.






 § 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein steht in keinem Fall in Konkurrenz zu anderen Organisationen und Institutionen sowie dem Senat, sondern ist neben dem stetigen Bemühen auf eine vernetzende Wirkung zwischen bestehenden Einrichtungen hinzuarbeiten, auf Kooperation mit allen bestehenden Organisationen und Institutionen sowie dem Senat angelegt. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seite 4 von 12 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins „Gesundheitsstadt Berlin e.V.“ kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden. 2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend. 3. Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten, insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt. Änderungen in der Außenvertretung gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung der Stimmrechte sind dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen weiter durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens. 2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorab unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Seite 5 von 12 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds 1. Das Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen. 2. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu fördern. § 7 Mitgliedsbeiträge Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maß- gebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 8 Organe des Vereins Organe von „Gesundheitsstadt Bochum e.V.“ sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand Seite 6 von 12 § 9 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands - Wahl der zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen - Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer - Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Satzung sowie die Auflösung des Vereins - Einbringung von Themen zu Arbeitsgemeinschaften, Initiativen und Projekten 2. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand einen Monat vorher schriftlich. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist der Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe einen Monat vor der Versammlung zur Post ausreichend. Mit der Einladung ist auch die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. 3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorstandes - Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstands - Wahlen, sofern satzungsgemäß erforderlich Seite 7 von 12 - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr - Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. - die Verabschiedung von Beitragsordnungen - Beschlussfassung über vorliegende Anträge 4. Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs. Nachträglich eingegangene Anträge werden den Mitgliedern am Sitzungstage in schriftlicher Form ausgehändigt und werden in der Sitzung behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt. 5. Die Neuwahl eines Vorstandmitgliedes bedarf der vorherigen Ankündigung der Wahl in der Einladung. 6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 7. Der / die Vorsitzende oder einer seiner / ihrer Stellvertreter /innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt. Seite 8 von 12 § 10 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit 1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 4. Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der jeweils erschienenen Mitglieder. 5. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Tagesordnungspunkt darf nur behandelt werden, wenn zu dieser Frage schriftlich eingeladen wurde. 6. Abstimmungen über Sachfragen werden durch Handzeichen abgestimmt. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Abstimmung auch schriftlich durchführen zu lassen, wenn er bei der Auszählung der Stimmen Zweifel an der Korrektheit des Ergebnisses hat. 7. Die Wahlen zum Vorstand finden durch Handzeichen statt, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Für die Wahl zum Vorstand braucht ein Kandidat mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl nicht, so wird erneut gewählt. Gibt es bei den Wahlen zu den Beisitzern nicht mehr als neun Kandidaten, so wird für jeden Kandidaten eine Abstimmung durchgeführt. Sofern es mehr als neun Kandidaten gibt, werden in einem ersten Wahlgang neun „wählbare“ Kandidaten ermittelt. Hierbei kann jedes Mitglied eine Stimme für einen Kandidaten abgeben. Diejenigen neun Seite 9 von 12 Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, stellen sich im Anschluss einzeln zur Abstimmung. Ergibt sich bei den Vorstandswahlen Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 11 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - dem / der Vorsitzenden - zwei stellvertretenden Vorsitzenden - dem / der Schatzmeister/in - bis zu 9 Beisitzer / Beisitzerinnen Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen Mitglieder des Vereins oder nach § 4 Nr. 3 Beauftragten sein. 2. Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein. Der Verein wird durch den / die Vorsitzenden / Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 3. Der Vorstand bildet einen engeren Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und der aus dem / der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister/in besteht. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung im Amt. Seite 10 von 12 5. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat sowie besondere Arbeitskreise berufen und sich der Mitarbeit des Beirates versichern. Mitglieder des Beirates und der Arbeitskreises können auch Nichtmitglieder sein. 6. Der Vorstand kann bei Bedarf bis zu zwei Personen in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Vorstandmitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Sie gehören bis zur nächsten Vorstandswahl dem Vorstand an. 7. Der Vorstand ist befugt im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit widerruflich dem Geschäftsführer die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. 8. Der Vorstand kann die Satzung ändern, wenn und soweit das Registergericht oder andere Behörden Auflagen machen und / oder Änderungen verlangen. § 12 Think-Tank und Beirat 1. Der Vorstand bedient sich zur Unterstützung eines Think-Tank. Mitglieder des Think-Tank sollten auch Mitglieder des Vereins sein. 2. Die Berufung weiterer Mitglieder erfolgt durch 2/3 Beschluss der Mitglieder des Think-Tanks und der Zustimmung des Vorstands. 3. Der Vorstand richtet einen Beirat ein. Mitglieder des Beirats brauchen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit, für die Abberufung gilt dasselbe. Seite 11 von 12 § 13 Kassenprüfer Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins finden für die nachträgliche Abwicklung die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 2003 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2014 geändert. Seite 12 von 12 Anlage 1 Beitragsordnung des Gesundheitsstadt Bochum.V. (Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.11.2013) Jahresbeitrag für natürliche Personen € 600,00 Jahresbeitrag für Juristische Personen mindestens: € 3.000,00 Der Jahresbeitrag ist gegen Beitragsrechnung im 1. Quartal des Jahres fällig.

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